Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF) informiert:
Neben der Bejagung im Rahmen von Ansitz oder Pirsch erfolgt die Raub
wildjagd in Thüringen durch den Einsatz von Lebendfangfallen.
Die Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen, die zum tödlichen Fangen des Wildes bestimmt sind, ist in Thüringen verboten (§ 29 Abs. 3 Nr. 6 Thüringer Jagdgesetz).
Der Einsatz der Lebendfangfallen hat tierschutzgerecht zu erfolgen.
Das bedeutet u. a., dass
- das Wild unversehrt gefangen,
- die Falle täglich kontrolliert oder ein zuverlässiger Fangmelder verwendet,
- der Beifang (z. B. geschützte Arten) zeitnah freigelassen, und
- das in der Lebendfalle gefangene Wild tierschutzgerecht erlegt werden muss.
Die tierschutzgerechte Erlegung von in Lebendfangfallen gefangenem Wild
erfolgt in der Regel in der Abfangkiste durch Fangschuss mit einer kleinkalibrigen Kugelwaffe aus der Nahdistanz.
Tierschutzwidrige Methoden wie z. B. das Töten durch Erschlagen erzeugen Tierleid und stellen einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, wie auch gegen jagdrechtliche Bestimmungen dar (Verstoß gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit).
Solche Verstöße wirken sich i. d. R. nachteilig auf die Annahme der für die
Jagdscheinerteilung erforderlichen rechtlichen Zuverlässigkeit aus (vgl. § 17 Bundesjagdgesetz). Darüber hinaus sind solche Methoden aus ethischer
Sicht abzulehnen.



