Das Wesentliche im Überblick:
- Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen und von Nachtzielgeräten (Waffenrecht beachten) ist nun auch für die Bejagung des Haarraubwildes zulässig (§ 10 Satz 1 ThJGAVO).
- Die zuständige Jagdbehörde kann die elektronische Form der Streckenmeldung anordnen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ThJGAVO).
- In Jagdbezirken außerhalb der jeweiligen Einstandsgebiete für Rot-, Dam- oder Muffelwild erfolgt der Abschuss ohne Zahl; der Abschuss von männlichem zu weiblichem Wild, Kälbern und Lämmern hat im Verhältnis 1 : 4 zu erfolgen. Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein anderes Verhältnis festsetzen oder den Abschuss aus besonderen Gründen beschränken (§ 21 Abs. 2 ThJGAVO).
Hinweis: Vorhergehende rechtskräftige Verwaltungsakte zur Festsetzung des Abschusses von Hochwild außerhalb von Einstandsgebieten der unteren Jagdbehörde bleiben in Kraft, sofern sie von der Jagdbehörde nicht aufgehoben werden.
- Möglichkeit der elektronischen Erzeugung und Verarbeitung von Wildursprungsscheinen (§ 27 Abs. 1 ThJGAVO).
- Die Ausgabe von Wildmarken erfolgt durch die untere Jagdbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle (§ 28 Abs. 1 Satz 1 ThJGAVO).
- Anpassung von Geschlechterbezeichnungen (§ 33 ThJGAVO, redaktionell)
- Das Formular des Rehwild-Abschussplans (Anlage 6) und das Muster der Streckenliste (Anlage 7) wurden geringfügig überarbeitet. Die Bestimmungen zum Muster der Wildmarke wurden offener gestaltet, Kennzeichnungen zur elektronischen Verarbeitung sind zulässig (Anlage 10).



