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Erstes Thüringer Entlastungsgesetz

30. Juli 2026 | Allgemein

Das Wesentliche im Überblick:

 

  1. Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen und von Nachtzielgeräten (Waffenrecht beachten) ist nun auch für die Bejagung des Haarraubwildes zulässig (§ 10 Satz 1 ThJGAVO).

 

  1. Die zuständige Jagdbehörde kann die elektronische Form der Streckenmeldung anordnen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ThJGAVO).

 

  1. In Jagdbezirken außerhalb der jeweiligen Einstandsgebiete für Rot-, Dam- oder Muffelwild erfolgt der Abschuss ohne Zahl; der Abschuss von männlichem zu weiblichem Wild, Kälbern und Lämmern hat im Verhältnis 1 : 4 zu erfolgen. Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein anderes Verhältnis festsetzen oder den Abschuss aus besonderen Gründen beschränken (§ 21 Abs. 2 ThJGAVO).

 

Hinweis: Vorhergehende rechtskräftige Verwaltungsakte zur Festsetzung des Abschusses von Hochwild außerhalb von Einstandsgebieten der unteren Jagdbehörde bleiben in Kraft, sofern sie von der Jagdbehörde nicht aufgehoben werden.

 

  1. Möglichkeit der elektronischen Erzeugung und Verarbeitung von Wildursprungsscheinen (§ 27 Abs. 1 ThJGAVO).

 

  1. Die Ausgabe von Wildmarken erfolgt durch die untere Jagdbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle (§ 28 Abs. 1 Satz 1 ThJGAVO).

 

  1. Anpassung von Geschlechterbezeichnungen (§ 33 ThJGAVO, redaktionell)

 

  1. Das Formular des Rehwild-Abschussplans (Anlage 6) und das Muster der Streckenliste (Anlage 7) wurden geringfügig überarbeitet. Die Bestimmungen zum Muster der Wildmarke wurden offener gestaltet, Kennzeichnungen zur elektronischen Verarbeitung sind zulässig (Anlage 10).

 

Quelle: Entlastungsgesetz Artikel 8 – Jagd

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