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Hinweise zur Übermittlung von Streckenlisten

6. März 2026 | Allgemein

Die Untere Jagdbehörde informiert:

Gemäß § 32 Abs. 4 ThJG ist über jedes erlegte und verendete Stück Wild eine Streckenliste zu führen. Diese Streckenlisten führten aufgrund einer Vielzahl von missachteten Formvorschriften zu enormen Schwierigkeiten in der Vorbereitung der diesjährigen Abschussplanung. Die Untere Jagdbehörde möchte daher alle Jagdausübungsberechtigten, verantwortliche Personen sowie Bevollmächtigte noch einmal über die grundsätzliche Verfahrensweise bei der Übermittlung der Streckenlisten informieren.

 

Postalische Übermittlung:

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 ThJGAVO ist die Streckenmeldung nach wie vor in Schriftform oder elektronischer Form unter Verwendung des landeseinheitlichen Formblattes bis spätestens eine Woche nach Quartalsende bei der Unteren Jagdbehörde vorzulegen.

Folgende Formvorschriften sind hierbei zwingend zu beachten:

  • Streckenlisten sind ausschließlich auf dem landeseinheitlichen Formblatt einzureichen. Kopien, Excel-Listen oder selbst erstellte Übersichten sind unzulässig. Auch Fehlmeldungen (keine Erlegung im Quartal) sind über eine Streckenliste zu dokumentieren.
  • Streckenlisten sind quartalsweise zu erstellen unter Berücksichtigung des Jagdjahres.
  • Quartalsübergreifende oder fortgeschriebene Streckenlisten sind unzulässig.
  • Streckenlisten sind immer für einen einzelnen Jagdbezirk vorzulegen. Jagdbezirksübergreifende Streckenerfassungen (auch bei gleicher Verantwortlichkeit) sind unzulässig.
  • ALLE Angaben zur Erfassung auf den Streckenlisten haben vollständig zu erfolgen (Wildmarke, Erleger, Datum, Gewicht, Wildart, Verwertungsart, etc.).
  • Streckenlisten sind mit Datum und Unterschrift bei der Behörde einzureichen.

 

Online-Streckenerfassung:

Die elektronische Erfassung der Streckenmeldungen ist optional möglich und erfolgt über: https://id.bund.de/de .

Auch hier sind die Erfordernisse an die Streckenerfassung (Wildmarke, Erleger, Datum, Gewicht, Wildart, Verwertungsart, etc.) verbindlich anzuwenden. Eine gesonderte Übermittlung der Streckenmeldung in Schriftform ist dann nicht mehr erforderlich.

 

Alle Streckenmeldungen sind bis spätestens eine Woche nach Quartalsende (7. Januar / 7. April / 7. Juli / 7. Oktober) schriftlich bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen oder elektronisch zu erfassen. Das Landratsamt bittet zwingend um Einhaltung der gesetzlichen Fristsetzung sowie der erforderlichen Formvorschriften. Bei zukünftiger Nichtbeachtung werden Verstöße mit Verwarn- und Bußgeldern sanktioniert. Bei Rückfragen stehen die Kolleginnen der Unteren Jagdbehörde gerne zur Verfügung.

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