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Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen informiert

18. Jan. 2024 | Allgemein

Information zur Kirrung in Schutzgebieten

Gemäß § 16 der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThJGAVO) ist es verboten Wild in Naturschutzgebieten (NSG), geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB), Flächennaturdenkmalen (FND) oder gesetzlich geschützten Biotopen zu füttern oder zu kirren.

Die genaue Lage und Abgrenzung der Schutzgebiete (NSG, GLB, FND) und gesetzlich geschützten Biotope (OBK und WBK) können

entnommen werden.

Alternativ besteht gem. § 15 Abs. 3 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) durch Flächeneigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte jederzeit die Möglichkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde zu erfragen, ob sich in dem jeweiligen Jagdbezirk ein Schutzgebiet befindet und welche Handlungen dort aus naturschutzrechtlicher Sicht zulässig oder verboten sind.

Bitte informieren Sie sich selbstständig, ob in Ihrem Jagdbezirk Schutzgebiete vorkommen.

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